Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachfolgend findest du unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Datenschutzerklärung findest du auf einer eigenen Seite:
- AGB – Allgemeine Einkaufsbedingungen
- AGB – Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
- AGB – Online-Verkaufs- und Lieferbedingungen
- AGB – Reparatur von Maschinen und Geräten
- AGB – Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern
- Datenschutzerklärung
AGB – Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nachfolgend allgemein „Lieferant“ genannt) für uns erbringt.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über Lieferungen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Bei eventuellen Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden wir jedoch den Lieferanten entsprechend informieren.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2. Angebot und Angebotsunterlagen
2.1 Der Auftrag kommt durch unsere schriftliche Bestellung sowie durch Annahme des Lieferanten zustande. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.2 An unseren dem Lieferanten übergebenen Unterlagen (einschließlich Zeichnungen und Abbildungen, etc.) behalten wir uns Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit die Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Diese Unterlagen dürfen vom Lieferanten an Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß unserer Bestellung zu verwenden; sie sind uns auf schriftliche Anforderung, jedoch spätestens nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben oder vom Lieferanten auf unseren ausdrücklichen schriftlichen Wunsch zu vernichten oder zu löschen; im letzteren Fall hat uns gegenüber der Lieferant die Vernichtung oder Löschung schriftlich zu bestätigen. Dritten gegenüber sind diese Unterlagen geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung gemäß nachfolgender Ziffern 9.3 und 9.4. Dem Lieferanten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis und bindend. Alle Preise sind in EURO anzugeben; die Rechnungen sind ebenfalls in EURO auszustellen. Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, versteht sich der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Sofern im Einzelfall der konkreten Beauftragung nichts Abweichendes vereinbart ist, schließt der Preis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
3.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese alle gesetzlichen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG und – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer und das Bestelldatum angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.3 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Preis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Abnahme und Erhalt einer ordnungsgemäßen nachprüfbaren Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.
3.5 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
3.6 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
4. Liefer- und Leistungstermine
4.1 Der in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungstermin ist bindend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins gefährdet ist. Diese Mitteilung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
4.3 Die Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen durch den Lieferanten ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
4.4 Befindet sich der Lieferant mit dem Liefer- oder Leistungstermin in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe zu geltend zu machen. Diese beträgt pro Werktag des Verzuges 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Gesamtnettovergütungsbetrages. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Durch die vorliegende Vereinbarung der Vertragsstrafe sowie durch deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt.
5. Gefahrenübergang, Abnahme und Höhere Gewalt
5.1 Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in unserer Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts Anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort.
5.2 Im Falle einer werkvertraglichen Leistung ist die Abnahme der Leistung für den Gefahrübergang maßgebend. Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt stets eine förmliche Abnahme.
5.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein insbesondere unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalte der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Bestellnummer und -datum) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
5.4 Ist die Nichteinhaltung einer Annahme oder Abnahme durch uns auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann.
6. Mängelhaftung und Verjährungsfrist
6.1 Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere kaufmännische Rügepflicht gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erteilt wird.
6.2 Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingende Bestimmung der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreift.
6.4 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gehemmt.
6.5 Bei Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte bzw. neu hergestellte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder aus ähnlichen Gründen vornahm.
6.6 Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.
7. Produkthaftung und Versicherungsschutz
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, eventuelle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder von unserem Kunden rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Davon unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns jederzeit auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice oder auf unseren gesonderten Wunsch eine aktuelle Versicherungsbestätigung zu senden.
8. Schutzrechte Dritter
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
8.2 Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung seinen Rechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern (Textform genügt) von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, falls der Lieferant den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Im Falle der Freistellung sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
8.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
8.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Geheimhaltung und Subunternehmer
9.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Wird eine von uns dem Lieferanten bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Nach Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben; dem Lieferanten steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für ihm mitgeteilte bzw. ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltenen Wissen bzw. die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse allgemein bekannt geworden sind.
9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
9.5 Sowohl der Lieferant als auch wir sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen einschließlich des einzelnen Vertragsverhältnisses zu erfassen und zu speichern, wobei die jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten sind; die Daten dürfen nur für vertragsbezogene Zwecke verwendet werden.
9.6 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Werk- oder Dienstleistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer, freie Mitarbeiter) erbringen zu lassen. Im Falle der zulässigen Beauftragung solcher Dritter ist dieser vom Lieferanten schriftlich zur Geheimhaltung im Sinne der vorliegenden Ziffern 9.3 und 9.4 zu verpflichten; auf Anforderung hat der Lieferant uns diese Geheimhaltungsverpflichtung in Kopie zu übermitteln.
10. Ersatzteile und Mindestlohn
10.1 Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, uns mit Ersatzteilen zu den an uns gelieferten Produkten über einen Zeitraum von 15 Jahren nach der Lieferung zu wettbewerbsfähigen Preisen zu beliefern.
10.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – unbeschadet der verstehenden Ziffer 10.1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. Der Lieferant hat uns innerhalb dieser Frist die Gelegenheit zu Bestellungen von Ersatzteilen zu wettbewerbsfähigen Bedingungen einzuräumen.
10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten Lieferungen nach dem zugrunde liegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 zu zahlen. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden.
10.4 Ungeachtet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. gegen das Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 verstoßen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ansprüche des Lieferanten wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.5 Wir sind jederzeit berechtigt, vom Lieferanten eine schriftliche Bestätigung der Zahlung des Mindestlohnes zu verlangen sowie zur Prüfung der Einhaltung der vorstehenden Ziffer 10.3 vom Lieferanten geeignete Nachweise wie insbesondere Mindestlohnerklärung der Beschäftigten des Lieferanten, Bestätigungen des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers des Lieferanten etc. zu verlangen.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
11.1 Für alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit unserer Vertrags- und Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.
Stand 04/2024
AGB – Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen, die wir als Verkäufer an einen Käufer (nachfolgend „Vertragspartner“ bzw. „VP“ genannt) erbringen.
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des VP erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des VP die Lieferung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten unsere Verkaufsbedingungen
1.3. Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, so gelten unsere Verkaufsbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen an den VP, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.4. Vorrangig vor unseren Verkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem VP (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom VP uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Textform.
1.6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote freibleibend.
2.2 Bestellungen des VP können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Auslieferung des Liefergegenstandes angenommen werden.
2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Kaufvertrag, einschließlich dieser Verkaufsbedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Abweichungen von Materialien und Farben bleiben produktionsbedingt auch innerhalb einer Lieferung vorbehalten, soweit es sich um gleichwertige Materialien und geringe Farbabweichungen handelt und diese dem VP zumutbar sind.
3. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
3.1 Falls nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ und sind Nettopreise zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und Verpackungskosten. Dies gilt jedoch nicht, falls es sich bei dem VP um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt: in diesem Fall verstehen sich die angegebenen Preise als Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
3.2 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend allgemein „Unternehmer“ genannt), liegen den vereinbarten Preisen unser Listenpreise zugrunde und es gilt folgendes: soll die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.5 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, hat der VP ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Verzug, Schadensersatz, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferzeit ist von uns eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferungen unser Werk oder das Herstellerwerk verlassen haben oder wir die Versandbereitschaft dem VP mitgeteilt haben.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des VP voraus.
Stellt der VP die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Hiervon bleiben unsere Rechte aus Verzug des VP unberührt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Kommt der VP in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.4 Stehen uns wegen Nichtabnahme des VP Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % der Auftragssumme vom VP als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
4.5 Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist unsere ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. durch den Hersteller der Lieferungen.
4.6 Können wir die Lieferzeit wegen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder wegen sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und für uns nicht erkennbar waren, nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um eine angemessene Frist. Sowohl über den Eintritt eines solchen Ereignisses als auch über deren Wegfall werden wir den VP unverzüglich informieren.
4.7 Entsteht dem VP wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der VP berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Käufer vereinbarten Liefertermins 1,0 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefergegenstandes, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig an den VP geliefert worden ist. Unbeschadet dessen steht dem VP das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nur nach Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen.
5. Gefahrübergang
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
5.2 Wird die Ware auf Wunsch des VP an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den VP über, sofern es sich bei dem VP um einen Unternehmen handelt. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den Versand selbst durchführen. Handelt es sich bei dem VP um einen Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gefahrübergang.
5.3 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den VP über, sofern es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt.
5.4 Sofern der VP es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der VP.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Liefervertrag vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch sonstiger bisheriger sowie künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
6.2 Dem VP ist eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des VP, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, so ist der VP berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor vollständiger Zahlung weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.3 Wird der Liefergegenstand vom VP verarbeitet, gelten wir als Hersteller und die Verarbeitung erfolgt in unserem Namen und für unsere Rechnung. Als Hersteller erwerben wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstandes - das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der VP bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so werden wir, soweit die Hauptsache dem VP gehört, anteilig Miteigentümer an der einheitlichen Sache in den dem in Satz 2 genannten Verhältnis.
6.4 Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der VP bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrags (einschl. MwSt.) – bei uns zustehendem Miteigentum am Liefergegenstand anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Abtretung erfasst auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Liefergegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Liefergegenstände entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der VP zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Von uns eingezogene Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss an den VP ausgekehrt.
6.5 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6.6 Der VP hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, ihn instand zu halten und uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Der VP tritt ihm selbst möglicherweise zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an uns ab. Sofern für diese Abtretung das Einverständnis des Versicherers erforderlich ist, hat der VP dies unverzüglich einzuholen und uns mitzuteilen.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des VP in einem Umfang, der geeignet ist, unser Sicherungsinteresse zu gefährden, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt im Fall des Zahlungsverzugs des VP. Der VP ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet und verliert sein Besitzrecht. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der VP bei deren vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner sofort schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen. Wir sind nach Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des VP – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen
6.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der VP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der VP alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.
7. Mängelhaftung
7.1 Handelt es sich beim VP um einen Kaufmann, setzen seine Gewährleistungsrechte voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Bei nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Soweit es sich bei dem VP um einen Unternehmer handelt, sind wir bezogen auf denselben Sachmangel zur dreimaligen Nachbesserung berechtigt. Im Übrigen stehen dem VP die gesetzlichen Ansprüche zum Rücktritt zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nur nach Ziff. 8. dieser Verkaufsbedingungen.
7.3 Handelt es sich bei dem VP um einen Unternehmer, so verjähren die Ansprüche des VP in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Lieferungen für den VP, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 445a BGB und in den Fällen eventueller Ansprüche des VP gemäß Ziff. 8. dieser Verkaufsbedingungen.
Handelt es sich bei dem VP um einen Verbraucher, so gelten für seine eventuellen Ansprüche die gesetzlichen Fristen.
7.4 Ist der VP Unternehmer, werden gebrauchte Liefergegenstände unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von uns beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7.5 Ist der VP Verbraucher, gilt für gebrauchte Liefergegenstände eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten ab Übergabe. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von uns beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7.6 Soweit sich nachstehend (Ziff. 7.7 und 7.8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des VP – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des VP.
7.7 Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der VP wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz begehrt.
7.8 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Ziff. 7.6 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der VP vertraut und auch vertrauen darf, weil diese den Vertrag prägen.
8. Sonstige Haftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff.7.6 – 7.8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
8.2 Die Regelung gemäß Ziff. 8.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
8.3 Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 7.6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir selbst maximal bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
8.4 Die Regelung gemäß Ziff. 8.1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
8.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
9.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der VP berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des VP auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des VP ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des VP zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2 Sofern Ereignisse wie:
- höhere Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr)
- Streik, Aussperrung und ähnliche Ereignisse,
- Virus – und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System (soweit dies trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgte)
- Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem VP mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem VP eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Ist der VP Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des VP zu erheben. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
10.2 Auf diese Bedingungen, den Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Stand 04/2024
AGB – Online-Verkaufs- und Lieferbedingungen
Online-Verkaufs- und Lieferbedingungen der Holla & Holla GmbH & Co. KG für den unternehmerischen Geschäftsverkehr („Online-AGB“)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für alle Verträge, die wir im Rahmen unseres Online-Shops abschließen, gelten die nachfolgenden Online-AGB.
(2) Soweit der Zweck der bestellten Waren nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, handelt es sich bei diesen Personen um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB. Dem gegenüber ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend insgesamt allgemein „Unternehmer“ genannt). Unsere Online-AGB geltend nur für Unternehmer als Kunden, mit Verbrauchern schließen wir keine Verträge im Rahmen unseres Online-Shops.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Warenangebote, die wir in unserem Online-Shop präsentieren, sind unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Durch Anklicken des Buttons „In den Warenkorb“ kann der Kunde die jeweilige Ware in den virtuellen Warenkorb legen. Dieser Vorgang ist freibleibend und stellt noch kein Vertragsangebot dar. Vor Abgabe einer Bestellung wird der Inhalt der Bestellung einschließlich der Kundendaten auf einer Übersichtsseite zusammengefasst. Dort kann der Kunde sämtliche Bestelldaten über die vorgesehenen Änderungsfelder korrigieren. Mit dem Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Kunde erhält von uns nach der Bestellung eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten wiedergibt (Zugangsbestätigung). Diese Zugangsbestätigung stellt keine Vertragsannahme dar. Ein Vertrag kommt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande.
(2) Der Kunde kann diese Online-AGB jederzeit durch die Betätigung des „Speichern“- oder des „Drucken“-Buttons am Fuß dieser Seite abspeichern bzw. ausdrucken. Der Vertragstext bleibt nach Vertragsschluss gespeichert und ist für den Kunden zugänglich. Der Kunde kann den Inhalt seiner Bestellung unmittelbar nach Abgabe seiner Bestellung abspeichern und/oder ausdrucken und auch später jederzeit über die Funktion „Mein Konto“ einsehen. Ferner stellen wir dem Kunden die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Bedingungen nach Abgabe seiner Bestellung spätestens mit Lieferung der Ware in Textform zur Verfügung.
(3) Der Kunde sichert zu, dass alle von ihm bei der Bestellung bzw. Registrierung im Online-Shop getätigten Angaben (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc.) wahrheitsgemäß sind. Über Änderungen hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren.
(4) Die ausschließliche Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Unsere Waren liefern wir ausschließlich an Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Preise, Versandkosten, Rücksendekosten
(1) Die auf unseren Internetseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Umsatzwertsteuer.
(2) Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Unter dem Link „Versandkosten“ befindet sich eine Übersicht über die Versandmöglichkeiten und die dadurch verursachten Versandkosten. Auch noch vor Abgabe der Bestellung auf der Übersichtsseite werden dem Kunden die Versandkosten angezeigt; diese sind vom Kunden zu bestätigen.
§ 4 Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt durch Vorkasse, per Nachnahme oder im Lastschriftverfahren, je nach Wahl des Kunden. Wir behalten uns jedoch vor, nur gegen Nachnahme (Sofortzahlung bei Lieferung) zu liefern.
(2) Jede Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
(4) Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass die Zahlung des Kaufpreises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder, wenn wir erfolglos eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt haben, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
§ 5 Verzug, Schadensersatz, Selbstbelieferungsvorbehalt, Gefahrübergang
(1) Die angegebene Lieferzeit von uns ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferungen unser Werk oder das Herstellerwerk verlassen haben oder wir die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben.
(2) Stehen uns wegen Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % der Auftragssumme vom Kunden als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
(3) Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist unsere ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. durch den Hersteller der Liefergegenstände.
(4) Können wir die Lieferzeit wegen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder wegen sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und für uns nicht erkennbar waren, nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um eine angemessene Frist. Sowohl über den Eintritt eines solchen Ereignisses als auch über deren Wegfall werden wir den Kunden unverzüglich informieren.
(5) Entsteht dem Kunden wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Kunden vereinbarten Liefertermins 1,0 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefergegenstandes, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig an den Kunden geliefert worden ist. Unbeschadet dessen steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nur nach § 9 dieser Bedingungen.
(6) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über, sofern der Kunde ein Unternehmer ist. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den Versand selbst durchführen.
(7) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Liefervertrag sowie sämtlicher aus der bisherigen Geschäftsbeziehung entstandener Forderungen vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
(2) Dem Kunden ist eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, so ist der Kunde berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor vollständiger Zahlung weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(3) Wird der Liefergegenstand vom Kunden verarbeitet, gelten wir als Hersteller und die Verarbeitung erfolgt in unserem Namen und für unsere Rechnung. Als Hersteller erwerben wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstandes - das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so werden wir, soweit die Hauptsache dem Kunden gehört, anteilig Miteigentümer an der einheitlichen Sache in den dem in S. 2 genannten Verhältnis.
(4) Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrags (einschl. MwSt.) – bei uns zustehendem Miteigentum am Liefergegenstand anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Abtretung erfasst auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Liefergegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Liefergegenstände entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der Kunde zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Von uns eingezogene Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss an den Kunden ausgekehrt.
(5) Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
(6) Der Kunde hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, ihn instand zu halten und uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Der Kunde tritt ihm selbst möglicherweise zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an uns ab. Sofern für diese Abtretung das Einverständnis des Versicherers erforderlich ist, hat der Kunde dies unverzüglich einzuholen und uns mitzuteilen.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden in einem Umfang, der geeignet ist, unser Sicherungsinteresse zu gefährden, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden. Der Kunde ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet und verliert sein Besitzrecht. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde bei deren vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner sofort schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.
(8) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der Kunde alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.
§ 7 Mängelrechte
(1) Die Ansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Lieferungen für den Kunden, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch im Falle eines Unternehmerregresses gemäß § 478, 445a BGB und in den Fällen eventueller Ansprüche des Kunden gemäß § 8 dieser Bedingungen.
(2) Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von uns beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Bei nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Wir sind bezogen auf denselben Sachmangel zur dreimaligen Nachbesserung berechtigt. Im Übrigen stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zum Rücktritt zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nur nach § 8 dieser Bedingungen.
§ 8 Sonstige Haftung
Für nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstandene Schäden sind, haften wir, gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen, ausschließlich nur in folgenden Fällen: bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls wir eine Garantiezusage erteilt haben und falls wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollten. Außerdem haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen.
§ 9 Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden erheben und speichern wir. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden halten wir die gesetzlichen Bestimmungen ein. Aus der in unserem Online-Shop abrufbaren „Datenschutzerklärung“ ergeben sich die näheren Einzelheiten hierzu. Auf Anforderung erhält der Kunde über die zu seiner Person gespeicherten Daten jederzeit Auskunft.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Kunden zu erheben. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(3) Unsere ladungsfähige Anschrift sowie unsere Anschrift für Beanstandungen und sonstige Willenserklärungen lautet:
Holla & Holla GmbH & Co. KG
Bruchstraße 65
67098 Bad Dürkheim
0 63 22 / 94 69-0
0 63 22 / 94 69-20
info@baumaschinenservice24.de
www.baumaschinenservice24.de
HRA 61932
Ludwigshafen a. Rhein
DE217670906
3120536051
Stand 04/2024
AGB – Reparatur von Maschinen und Geräten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur von Maschinen und Geräten der Firma Holla & Holla GmbH & Co. KG Bad Dürkheim
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Reparaturbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese Reparaturbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Vertragsabschluss; Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
2.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderung der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.3 Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
2.4 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines gesonderten, entgeltlichen schriftlichen Auftrags zur Erstellung eines Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die durch Erstellung des Kostenvoranschlages entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
2.5 Liegt dem Reparaturauftrag keine verbindliche Preisangabe i.S.v. Ziffer 2.4 sondern ein einfacher Kostenvoranschlag zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags überschritten werden, sofern die Überschreitung der Kosten bei Erstellung des Kostenvoranschlages für den Auftragnehmer nicht erkennbar war. Werden die Kosten voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
3. Fertigstellung
3.1 Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
3.2 Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber nicht nachkommt.
3.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierdurch bedingte Verzögerungen begründen keine Schadensersatzpflicht, insbesondere auch nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Ersatzgerätes. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber diese Gründe sowie das Ausmaß der Verzögerung mitteilen und einen neuen Fertigstellungstermin vereinbaren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
3.4 Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 10 dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen beschränkt.
4. Abnahme
4.1. Soweit eine Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber stattzufinden hat, erfolgt diese im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Der Auftragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn
- die Leistungen für die Fertigstellung erbracht sind,
- der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Fertigstellung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung Auftragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die Maschine in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Auftragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
4.3 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von drei Tagen nach Meldung der Fertigstellung, der Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf einen Arbeitstag.
4.4 Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Berechnung des Auftrages
5.1 Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.
5.2 Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Versendung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
5.3 Wird der Auftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
5.4 Wird die Reparatur vor Beendigung des Auftrages aus Gründen abgebrochen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen, so ist der Auftraggeber zur Vergütung des bis zur Einstellung der Arbeiten entstandenen Aufwandes, insbesondere der Fehlersuche, verpflichtet. Die weitergehenden Pflichten des Auftraggebers bei Kündigung (§ 648 Satz 2 BGB) bleiben unberührt.
5.5 Wird der die vereinbarte Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht, ist der Auftragnehmer an die vereinbarten Preise gebunden. Bei vereinbarter oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretender längerer Lieferfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Das Gleiche gilt für die notwendigen Transportkosten. Beträgt die Preiserhöhung mehr als acht Prozent des Nettopreises, so kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
6. Zahlung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
6.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ohne Skonto sofort in bar zu leisten. Hat sich der Auftragnehmer mit Überweisungen auf sein Bankkonto ausdrücklich einverstanden erklärt, ist für das Datum der Zahlung der Zahlungseingang maßgebend. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
6.2 Der Auftraggeber kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern ihm nicht bereits zuvor eine Mahnung zugegangen ist.
6.3 Für jede Mahnung berechnet der Auftragnehmer eine Kostenpauschale in Höhe von € 5,00.
6.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
7. Gefahrübergang
7.1 Ist die Versendung des Auftragsgegenstandes vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und / oder den Versand selbst durchführt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
7.2 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Auftragsgegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
7.3 Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
8. Erweitertes Pfandrecht
8.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
8.2 Für sonstige Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
9.2 Der Auftragsgegenstand ist unverzüglich nach der Abnahme vom Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen. Er gilt als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Abnahme, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Auftragsgegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in Ziff. 2.3 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Auftragsgegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Auftragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
9.3 Hat der Auftraggeber bei der Abnahme Kenntnis von einem Mangel, so stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nur dann zu, wenn er sich seine Rechte ausdrücklich schriftlich vorbehält.
9.4 Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zur zweimaligen Nachbesserung zu. Soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist, ist der Auftragnehmer zu weiteren Nacherfüllungen berechtigt.
9.5 Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Gerätes nähergelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:
– wenn das Gerät infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 Kilometer vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt.
– wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
9.6 Erfolgt in den Ausnahmefällen der Nummer 9.5 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. Der Auftraggeber tritt seine gegenüber dem beauftragten Drittunternehmer entstehenden Gewährleistungsansprüche bereits jetzt an den Auftragnehmer ab.
9.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Auftragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9.8 Ansprüche bestehen nicht wegen eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass – der Auftraggeber den Mangel dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach der Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet hat oder – der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels überlassen worden ist oder – die Anzeige, dass wegen eines zwingenden Notfalls die Mängelbeseitigung nicht im Betrieb des Auftragnehmers durchgeführt werden kann, unter Angabe der Anschrift der beauftragten Reparaturwerkstatt nicht unverzüglich nach Eintritt des zwingenden Notfalls dem Auftragnehmer zugegangen ist oder
– die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen auf Veranlassung des Auftraggebers von einer anderen Werkstatt, ohne dass der Ausnahmefall der Ziff. 9.5 gegeben ist, oder in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instand gesetzt worden sind.
10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
10.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistungserbringung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 10 eingeschränkt.
10.2 Der Auftragnehmer haftet nicht
- im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
- im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Leistungserbringung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
10.3 Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziff. 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Auftragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Auftragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
10.5 Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
10.6 Die Einschränkungen dieser Ziff. 10 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.7 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in 12 Monaten.
11. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
11.1 An allem eingebauten Zubehör, Ersatzteilen und Austausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum vor.
11.2 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ausgebaute Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Gegenüber Kaufleuten und Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand Neustadt an der Weinstraße vereinbart. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
12.2 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts Anwendung.
12.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der VP nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Holla & Holla GmbH & Co. KG
Bruchstr. 65, 67098 Bad Dürkheim
Tel. 06322 9469-0 Fax 06322 9469-20
Email: info@baumaschinenservice24.de
Stand 09/2007
AGB – Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern der Holla & Holla GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen.
1.2. Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Bedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.
1.3. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend allgemein „Unternehmer“ genannt), so gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Mieter als Rahmenvereinbarung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.4. Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z. B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Textform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich.
2.2 Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.
2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, erfolgen ohne Gewähr und sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern vereinbart, zum Versand zu bringen.
3.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen. Der Mieter hat auch auf Besonderheiten am Aufstellort hinzuweisen, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme (sofern vereinbart) entgegenstehen könnten. Mehrkosten, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben entstehen, trägt der Mieter.
3.3 Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.
3.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Straßenverkehrsvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsschutzvorschriften sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Richtlinien strikt zu beachten.
3.5 Falls es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
3.6 Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Verzugsentschädigung verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Unbeschadet von Ziffer 10.2 dieser Bedingungen ist die vom Vermieter zu leistende Verzugsentschädigung bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag auf maximal das Zweifache des Tagesnettomietpreises begrenzt.
3.7 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen, wobei hierbei die Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen sind.
3.8 Der Vermieter ist dazu berechtigt, den Mietgegenstand während der Dauer des Mietvertrages durch einen anderen, gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen.
3.9 Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Mietzins während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.10 Der Vermieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung seiner offenen Forderungen durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
4. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes, Eigentumsrecht
4.1 Eine eventuell vereinbarte Versendung bzw. Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.
4.2 Die Mietsache wird unter keinen Umständen Eigentum des Mieters oder eines Dritten. Das Eigentumsrecht des Vermieters erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Mietsachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Vermieter Miteigentum
5. Mietdauer
5.1 Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar.
5.2 Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.
5.3 Beide Parteien haben beim Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich abzuholen, sofern auf Seiten des Mieters Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzanmeldung vorliegt.
6. Montage
Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, so werden Montage und Demontage der Mietgegenstände, sofern vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.
7. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dies gilt jedoch nicht, falls es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt: in diesem Fall verstehen sich die angegebenen Preise als Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.
7.2 Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden werden zusätzlich berechnet unter Zugrundelegung der üblichen Mietsätze.
7.3 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, hat der Mieter ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
8. Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen, Kaution
8.1 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, angemessene Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine an der Höhe des Mietzinses ausgerichtete Mietkaution zu verlangen; gegenüber einem Unternehmen ist die Mietkaution unverzinslich.
8.2 Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, so tritt er seine etwaigen Ansprüche gegen Dritte, für dessen Auftrag er den Mietgegenstand nutzt, in Höhe des Mietpreises an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
8.3 Wir sind schon vor vollständiger Befriedigung aller besicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die uns abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl an den Mieter ganz oder teilweise freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 10% der besicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.
9. Pflichten des Mieters
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache vor Beschädigung, Vandalismus und Diebstahl zu treffen. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat er den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und ihn gegebenenfalls bei der Erstattung einer Strafanzeige zu unterstützen.
9.2 Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Der Vermieter hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich (vorab telefonisch) zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten sowie den exakten Standort der Mietsache mitzuteilen. Der Mieter hat den Dritten unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die Mietsache nicht im Eigentum des Mieters steht.
9.4 Der Mieter darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten. Der Mieter ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters insbesondere nicht zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter zur Sicherheit schon jetzt sämtliche Mietzinsansprüche betreffend die Mietsache an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
10. Mängel, Haftung und Verjährung
10.1 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter in Textform anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu; dies gilt nicht, falls die Nicht- oder die Spätanzeige vom Mieter nicht zu vertreten ist.
10.2 Der Mieter kann Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter nur in folgenden Fällen geltend machen:
• bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters berufen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
10.3 Wenn der Mietgegenstand vom Mieter aus Gründen, die vom Vermieter zu vertretenden sind, wegen fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von Beratungen sowie sonstigen Nebenverpflichtungen - vor oder nach Vertragsabschluss - nicht gemäß dem Mietvertrag benutzt werden kann, so gilt – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters - Ziffer 10.2 dieser Bedingungen entsprechend.
10.4 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
10.5 Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Andere Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war; andernfalls in einem Jahr nach Entstehung des Mangels. Diese Einschränkungen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Vermieters, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen hat und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.6 Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm exklusiv gemieteten Mietsachen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner im Vertrag oder in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen entstehen.
10.7 Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die dem Vermieter aufgrund unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder unterlassener Mängelanzeige, der fehlerhaften Inbetriebnahme oder unsachgemäßen Bedienung der Mietsache oder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung entstehen. Der Mieter ist auch für eine Beschädigung der Mietsache verantwortlich, die von Angestellten, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern des Mieters verursacht werden, soweit sich diese Personen auf Veranlassung oder im Interesse des Mieters in der Nähe der Mietsache aufgehalten haben. Bei Beschädigungen an Mietsachen trifft die Nachweispflicht, dass seine Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten oder Handwerker den Schaden nicht verursacht haben, den Mieter.
10.8 Es gilt eine Haftungsbeschränkung des Mieters für Schäden an der Mietsache selbst, pro Schadensfall und pro einzelne Mietsache in Höhe eines Netto-Betrages wie in der nachfolgenden, von dem Vermieter vorzunehmenden Gruppierung dargestellt:
Gruppe A 300.- €
Gruppe B 1.000.- €
Gruppe C 2.000.- €
Gruppe D 4.000.- €
Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden bei bestimmungswidrigen Einsatz der Mietsache (bestimmungsgemäß ist insbesondere der Einsatz innerhalb der zulässigen Betriebsgrenzen und bei gerätetypischen, unkritischen Rahmenbedingungen, sofern nicht anderweitig vereinbart), Schäden durch Vandalismus, Diebstahl, Sachbeschädigung durch Dritte und aufgrund von Vorsatz und Arglist oder an Bauwerk, Dritt- und Personenschäden, Ausfallzeiten und andere Vermögensschäden.
Diebstahl und Beschädigung müssen unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden, im Übrigen muss gegenüber dem Vermieter sämtlicher Schaden an der Mietsache in Textform gemeldet werden.
11. Versicherung – Selbstbeteiligung
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaskoversicherung für Maschinen größer einem Neuwert von 2.000.- € netto abzuschließen. Nicht eingeschlossen in die Versicherung sind Diebstahl, Unterschlagung sowie Gewaltschaden.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz. Wir können aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Stand 04/2024